E-GovG § 23. Sprachliche Gleichbehandlung, gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2020
§ 23. Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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