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E-GovG § 1b. Teilnahme an der elektronischen Zustellung durch Unternehmen, gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2020

§ 1b. Teilnahme an der elektronischen Zustellung durch Unternehmen

(1) Unternehmen im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 193/1999 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 163/1999), haben an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.

(2) Die Teilnahme an der elektronischen Zustellung ist dann unzumutbar, wenn das Unternehmen nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internet-Anschluss verfügt.

(3) Die Teilnahme ist längstens bis auch unzumutbar, wenn das Unternehmen noch nicht Teilnehmer des Unternehmensserviceportals ist sowie bei Fehlen elektronischer Adressen zur Verständigung im Sinne des Zustellgesetzes.

(4) Unternehmen können der Teilnahme an der elektronischen Zustellung widersprechen. Dieser Widerspruch verliert mit seine Wirksamkeit, ausgenommen für Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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