§ 18. über personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs
(1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 4b Z 1 bis 5 und 8 oder in einem für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen elektronischen Register eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs enthalten sind, sind bei der Verwendung der Funktion E-ID nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten
1. dem E-ID-Inhaber selbst, oder
2. Dritten im Auftrag des E-ID-Inhabers, sofern ihnen die Nutzung des E-ID-Systems eröffnet und noch nicht unterbunden wurde
zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Dritten nach Abs. 1 Z 2 die Nutzung des E-ID-Systems zu eröffnen. Die Nutzung ist nicht zu eröffnen oder zu unterbinden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dritte die ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nicht gemäß dem Grundsatz nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet haben.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzulegen. Dabei ist jedenfalls sicherzustellen, dass die Protokollierung der Datenübermittlung aus dem E-ID-System an Dritte im Auftrag des E-ID-Inhabers nur diesem zugänglich ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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FAAAF-31411