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E-GovG § 15. Garantien zum Schutz der Stammzahl und der bPK bei der Verwendung im privaten Bereich, gültig von 01.08.2017 bis 24.05.2018

§ 15. Garantien zum Schutz der Stammzahl und der bPK bei der Verwendung im privaten Bereich

(1) Die Erzeugung eines bPK für die Verwendung im privaten Bereich ist ohne Mitwirkung des Betroffenen und ohne Einsatz des E-ID zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenanwendungen von Auftraggebern des privaten Bereichs notwendig ist, weil

1. diese Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität ihrer Kunden festzuhalten haben oder ihren Kunden eine dem § 14 Abs. 1 zweiter Satz entsprechende technische Umgebung zur Verfügung stellen und

2. personenbezogene Daten in einer dem DSG 2000 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen.

Sofern ein Auftraggeber des privaten Bereichs personenbezogene Daten an einen anderen Auftraggeber zu übermitteln hat, kann dieser wie ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs verschlüsselte bPK (§ 13 Abs. 2) anfordern.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen Kostenersatz für den für die Erzeugung der bPK und der verschlüsselten bPK gemäß Abs. 1 anfallenden Aufwand mit Verordnung festzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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FAAAF-31411