§ 15. Garantien zum Schutz der Stammzahl und der bPK bei der Verwendung im privaten Bereich
(1) Die Erzeugung eines bPK für die Verwendung im privaten Bereich hat unter Mitwirkung des Betroffenen mit Hilfe der Bürgerkarte zu erfolgen, wobei der Betroffene über das elektronische Auslösen dieser Funktion unterrichtet sein muss. Sie ist auch ohne Mitwirkung des Betroffenen und ohne Einsatz der Bürgerkarte zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenanwendungen von Auftraggebern des privaten Bereichs notwendig ist, weil
1. diese Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität ihrer Kunden festzuhalten haben und
2. personenbezogene Daten in einer dem DSG 2000 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen;
in diesem Fall darf die Erzeugung des bPK nur durch die Stammzahlenregisterbehörde erfolgen.
(2) Die Stammzahl des Betroffenen darf einem Auftraggeber des privaten Bereichs von der Bürgerkartenfunktion in keiner Phase des Errechnungsvorgangs für das bPK zur Verfügung gestellt werden. Die elektronische Überprüfbarkeit der Richtigkeit der vom Betroffenen verwendeten Personenbindung ist durch die Möglichkeit einer Anfrage an das zentrale Melderegister nach § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 gegeben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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FAAAF-31411