E-GovG § 15., gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007

§ 15.

Garantien zum Schutz der Stammzahl und der Personenkennzeichen

(1) Die Erzeugung eines wirtschaftsbereichsspezifischen Personenkennzeichens darf ausschließlich unter Mitwirkung des Betroffenen mit Hilfe der Bürgerkarte erfolgen, wobei der Betroffene über das elektronische Auslösen dieser Funktion jeweils entsprechend unterrichtet sein muss.

(2) Die Stammzahl des Betroffenen darf einem Auftraggeber des privaten Bereichs von der Bürgerkartenfunktion in keiner Phase des Errechnungsvorgangs für das wbPK zur Verfügung gestellt werden. Die elektronische Überprüfbarkeit der Richtigkeit der vom Betroffenen verwendeten Personenbindung ist durch die Möglichkeit einer Anfrage an das zentrale Melderegister nach § 16 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 gegeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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FAAAF-31411