E-GovG § 14. Erzeugung von bPK für die Verwendung im privaten Bereich, gültig von 25.05.2018 bis 27.12.2018

§ 14. Erzeugung von bPK für die Verwendung im privaten Bereich

(1) Für die eindeutige Identifikation von natürlichen Personen im elektronischen Verkehr mit einem Verantwortlichen des privaten Bereichs (§ 26 Abs. 4 DSG) kann durch Einsatz des E-ID ein bPK gebildet werden, wobei anstelle der Bereichskennung die Stammzahl des Verantwortlichen des privaten Bereichs tritt. Voraussetzung hiefür ist, dass der Verantwortliche des privaten Bereichs eine für den Einsatz des E-ID taugliche technische Umgebung eingerichtet hat, in der seine Stammzahl als Bereichskennung im Errechnungsvorgang für das bPK zur Verfügung gestellt wird.

(2) Verantwortliche des privaten Bereichs dürfen nur solche bPK speichern und benützen, die mit Hilfe ihrer eigenen Stammzahl als Bereichskennung gebildet wurden.

(3) Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Abs. 1 ist auf Basis der vom qualifizierten VDA zur Verfügung gestellten verschlüsselten Stammzahl durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (§ 4 Abs. 2), die ein bPK zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Mit Einwilligung des E-ID-Inhabers können in die Personenbindung die vom qualifizierten VDA zur Verfügung zu stellenden personenbezogenen Daten, das sind Vorname, Familienname oder Geburtsdatum, sowie nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs eingefügt werden. § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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