E-GovG § 12. Schutz der Stammzahl natürlicher Personen, gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2017

§ 12. Schutz der Stammzahl natürlicher Personen

(1) Soweit Stammzahlen keine öffentlichen Daten, wie etwa die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl sind, unterliegt ihre Vertraulichkeit besonderem Schutz durch folgende Vorkehrungen im Bürgerkartenkonzept:

1. Eine dauernde Speicherung der als Stammzahl natürlicher Personen verwendeten Ableitung aus der ZMR-Zahl darf nur in der Bürgerkarte erfolgen und zwar nur im Rahmen der Personenbindung oder zur Darstellung eines Vollmachtsverhältnisses.

2. Im Stammzahlenregister werden Stammzahlen natürlicher Personen nur im Bedarfsfall erzeugt, aber nicht dauernd gespeichert.

3. Die Verwendung der Stammzahl natürlicher Personen im Errechnungsvorgang für das bPK darf zu keiner Speicherung der Stammzahl außerhalb des Errechnungsvorgangs führen.

4. Für die Errechnung eines bPK für die Verwendung im privaten Bereich (§ 14) darf der Vorgang der Errechnung aus der Stammzahl nicht beim Auftraggeber des privaten Bereichs durchgeführt werden.

(2) Die Verwendung der Stammzahl zur Ermittlung eines bPK darf nur erfolgen:

1. unter Mitwirkung des Betroffenen durch Einsatz seiner Bürgerkarte, wobei der Betroffene über das elektronische Auslösen der Bürgerkartenfunktionen jeweils entsprechend unterrichtet sein muss, oder

2. ohne Mitwirkung des Betroffenen durch die Stammzahlenregisterbehörde nach den näheren Bestimmungen der §§ 10 und 13 Abs. 2.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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