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E-GovG § 11. Offenlegung von bPK in Mitteilungen, gültig von 01.01.2008 bis 24.05.2018

§ 11. Offenlegung von bPK in Mitteilungen

In Mitteilungen an den Betroffenen oder an Dritte sind bPK nicht anzuführen. Die Erleichterung der Zuordnung solcher Mitteilungen zu Aufzeichnungen beim Auftraggeber über denselben Gegenstand ist auf andere Weise, wie etwa durch Anführung einer Geschäftszahl, zu bewerkstelligen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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FAAAF-31411