§ 11. Offenlegung von bPK in Mitteilungen
In Mitteilungen an den Betroffenen oder an Dritte sind bPK nicht anzuführen. Die Erleichterung der Zuordnung solcher Mitteilungen zu Aufzeichnungen beim Auftraggeber über denselben Gegenstand ist auf andere Weise, wie etwa durch Anführung einer Geschäftszahl, zu bewerkstelligen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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FAAAF-31411