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E-GovG § 10. Erzeugung bereichsspezifischer Personenkennzeichen, gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007

§ 10. Erzeugung bereichsspezifischer Personenkennzeichen

(1) Das bereichsspezifische Personenkennzeichen eines Betroffenen wird durch Einsatz der Bürgerkarte in solchen elektronischen Verfahren erzeugt, für die ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine bürgerkartentaugliche Umgebung eingerichtet hat.

(2) Die Erzeugung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen ohne Einsatz der Bürgerkarte ist nur der Stammzahlenregisterbehörde erlaubt und nur zulässig, falls eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenanwendungen von Auftraggebern des öffentlichen Bereichs notwendig ist, weil personenbezogene Daten in einer dem DSG 2000 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen. Solche Fälle sind insbesondere auch die Amtshilfe, die Datenermittlung im Auftrag des Betroffenen oder das Einschreiten eines berufsmäßigen Parteienvertreters vor einer Behörde. Bei der Anforderung von bPKs aus einem Bereich, in dem der Anfordernde nicht zur Vollziehung berufen ist (Fremd-bPKs), dürfen nur Personenkennzeichen zur Verfügung gestellt werden, die nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 verschlüsselt sind.

(3) In der gemäß § 4 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung ist auch der Kostenersatz für die nach Abs. 2 im Zusammenhang mit beruflicher Parteienvertretung erfolgte Bereitstellung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen zu regeln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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