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BefE-DV § 3. Datenübermittlung, BGBl. II Nr. 263/2023, gültig ab 09.09.2023

§ 3. Datenübermittlung

(1) Die elektronisch zu übermittelnden Daten sind:

1. die von der Befreiung umfassten IBAN (Kontonummern) bzw. Depotnummern;

2. sämtliche Inhaber der von der Befreiung umfassten Konten bzw. Depots (Empfänger), wobei die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann sowie Name und Adresse anzugeben sind;

3. der Tag des Beginns und der Tag des Endes der Befreiung für das Konto bzw. das Depot und des jeweiligen Inhabers;

4. der anwendbare Befreiungstatbestand;

5. zum Zweck der Identifikation des Abzugsverpflichteten in FinanzOnline dessen Bezeichnung, Steuernummer und dessen Bank Identifier Code („BIC“).

(2) Bei Gemeinschaftskonten sind sämtliche Inhaber zu übermitteln.

(3) Die Strukturen für die Datenübermittlung sind im Internet unter https://www.bmf.gv.at zu veröffentlichen.

(4) Für die Datenübermittlungen gilt:

1. Die erstmalige Datenübermittlung für digitale Befreiungserklärungen an das Finanzamt kann ab erfolgen.

2. Erstübermittlung: Ab und bis spätestens zum Ablauf des ist als Initiallieferung der Datenbestand aller befreiten Konten bzw. Depots zum zu übermitteln. Die Übermittlung hat auch die vom bis einschließlich erfolgten Änderungen im Datenbestand sowie die zwischen und bereits widerrufenen Befreiungen zu umfassen, für die gemäß § 124b Z 433 lit. b des EStG 1988 die Übermittlung der Gleichschrift unterblieben ist. Die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BRZ GmbH) hat als gesetzliche Dienstleisterin für das Finanzamt den Empfang von Datenübermittlungen zu Testzwecken ab dem und für Echtübermittlungen ab technisch zu ermöglichen.

3. Folgeübermittlung: Die Übermittlung der Daten hinsichtlich sämtlicher nach dem eingetretener Änderungen im Datenbestand ist jeweils quartalsweise bis zum 25. April, 25. Juli, 25. Oktober und 25. Jänner vorzunehmen und hat alle angefallenen Änderungen (sämtliche Befreiungen als auch sämtliche Widerrufe) zu umfassen; ein reiner Stichtagsvergleich ist unzulässig. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder auf den Karfreitag, ist die Übermittlung der Daten am nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, vorzunehmen.

4. Stornoübermittlung: Unrichtigkeiten in Bezug auf einen bereits übermittelten Datensatz sind durch eine Stornomeldung zu löschen. In weiterer Folge ist ein korrigierter Datensatz zu übermitteln. Dabei ist Z 3 sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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