Doppelbesteuerung
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Art. 32 Registrierung (ohne Entsprechung im MA)
Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von dem Vertragsstaat veranlasst, in dem die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald dies vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Bearbeiter: Dr. Markus C. Stefaner
Schrifttum:
Philipp/H. Loukota/Jirousek Internationales Steuerrecht, Art. 32 BA BRD, 21. Lfg.
Zweck
1 Registrierung bei den Vereinten Nationen. Art. 102 der UN-Charta (vgl. dBGBl. 1973 II 430, 505 idF 1980 II 1252; öBGBl. 1956/120 idF 1973/633) bestimmt, dass jedes Abk. und jede Übereinkunft eines Mitgliedstaates der UN mit einem anderen Staat, so bald als mögl. beim UN Sekretariat registriert und von diesem veröffentlicht werden soll. Andernfalls dürfen sich die Vertragsstaaten vor den Vereinten Nationen nic...