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WWFSG 1989 § 6a., LGBl. Nr. 25/2023, gültig ab 17.10.2023

§ 6a.

(1) Neben der Förderung nach §§ 3, 6 und 7 kann für die, die Gesamtbaukostenobergrenze von 1.800 Euro pro Quadratmeter förderungstragender Nutzfläche (inklusive Balkon- und Terrassenflächen nach § 1 Abs. 3) übersteigenden nachgewiesenen Baukosten

1. ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von bis zu 300 Euro und ein weiteres Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach § 4 im Ausmaß von bis zu 200 Euro pro Quadratmeter oder

2. ein Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach § 4 im Ausmaß von bis zu 500 Euro pro Quadratmeter

gewährt werden, wenn

a) die durchschnittliche Wohnnutzfläche aller nach § 6a geförderten Wohnungen maximal 65 Quadratmeter – ohne Loggien und förderungstragender Nutzfläche nach § 1 Abs. 3 – beträgt,

b) der Förderungswerber von den Mietern lediglich einen Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 im Ausmaß von nicht mehr als 60 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche einhebt und

c) als höchstzulässiger monatlicher Hauptmietzins gemäß § 63 Abs. 1 erster Satz WWFSG 1989 der, in Verbindung mit Abs. 3 valorisierte Betrag, reduziert um 25 vH, pro Quadratmeter Wohnnutzfläche begehrt wird.

Bei Baustellen bis zu einer Gesamtnutzfläche von 10 000 Quadratmeter erhöht sich die Gesamtbaukostenobergrenze um folgende Beträge je Quadratmeter Nutzfläche:

bis 1 000 Quadratmeter ….. 300 Euro,

über 1 000 Quadratmeter bis 5 000 Quadratmeter sowie 5 000 bis 10 000 Quadratmeter sind die Zwischenwerte durch lineare Interpolation zu ermitteln, wobei beim Zwischenwert 5 000 der Zuschlag rechnerisch mit 120, bei der Obergrenze von 10 000 Quadratmeter der Zuschlag rechnerisch mit 20 anzusetzen ist.

(2) Neben der Förderung nach §§ 3, 7 und 7a kann unter der Voraussetzung, dass für alle Wohnungen Abs. 1 Einleitungssatz eingehalten sowie ein höchstzulässiger monatlicher Hauptmietzins vorgeschrieben werden wird, der im Rahmen der Qualitätssicherung nach § 28 WWFSG 1989 einer Bewertung unterzogen wurde und sich durch eine besonders soziale Ausgestaltung auszeichnet, ein Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach § 4 im Ausmaß von bis zu 500 Euro pro Quadratmeter förderungstragender Nutzfläche gewährt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAF-30966