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WWFSG 1989 § 9., LGBl. Nr. 27/2007, gültig ab 08.03.2012

§ 9.

(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens des Landes beginnt nach Zuzählung des Darlehens mit dem dem Bezug der Wohnungen oder der Geschäftsräume, spätestens jedoch dem der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien nächstfolgenden Termin gemäß Abs. 2.

(2) Das Förderungsdarlehen des Landes ist halbjährlich im Nachhinein mit 0,5 vH des aushaftenden Betrages zu verzinsen. Die Zinsen sind ab Beginn der Darlehenslaufzeit jeweils am 1. April und 1. Oktober zu entrichten.

(3) Die Darlehenslaufzeit beträgt 30 Jahre. Die Rückzahlung beginnt nach 5 Jahren und beträgt

vom 6. bis 10. Jahr halbjährlich 1 vH

vom 11. bis 15. Jahr halbjährlich 1,5 vH

vom 16. bis 20. Jahr halbjährlich 2 vH

vom 21. bis 25. Jahr halbjährlich 2,5 vH

vom 26. bis 30. Jahr halbjährlich 3 vH

des Darlehensbetrages. Rückzahlungstermine sind der 1. April und der 1. Oktober.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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