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WWFSG 1989 § 7., LGBl. Nr. 25/2023, gültig ab 17.10.2023

§ 7.

(1) Neben der Förderung nach § 3 kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss für tatsächlich angefallene Baukosten gemäß § 1 gewährt werden, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 4 500 Quadratmeter beträgt. Die Höhe des Zuschusses beträgt bei einer Gesamtnutzfläche bis 1 000 Quadratmeter 350 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche. Bei einer Gesamtnutzfläche über 1 000 Quadratmeter reduziert sich der Multiplikator von 350 Euro um jeweils 0,10 Euro für jeden die 1 000 Quadratmeter übersteigenden weiteren Quadratmeter.

(2) Neben der Förderung nach § 3 kann anlässlich der Errichtung des Bauvorhabens mit besonderen ökologischen, nachhaltigen, ressourcenschonenden, recyclebaren und klimaschonenden Qualitätskriterien für die tatsächlich angefallenen Baukosten ein unverzinstes Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach § 4 Abs. 1 und 3, insgesamt maximal 150 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche, gewährt werden.

(3) Neben der Förderung nach § 3 kann anlässlich der Errichtung des Bauvorhabens mit besonderen Anforderungen zur Abdeckung wesentlicher, nachweisbarer Mehrkosten, insbesondere bei Vorliegen unvermeidbarer erschwerender Umstände bei der Bauführung, ein unverzinstes Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach § 4 Abs. 1 und 3 für tatsächlich angefallene Baukosten gemäß § 1 im Ausmaß von bis zu 350 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAF-30966