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WWFSG 1989 § 6a., LGBl. Nr. 27/2019, gültig von 29.06.2019 bis 22.06.2022

§ 6a.

 (1) Neben der Förderung nach §§ 3, 6 und 7 kann für die, die Gesamtbaukostenobergrenze von 1.800 Euro pro Quadratmeter förderungstragender Nutzfläche (inklusive Balkon- und Terrassenflächen nach § 1 Abs. 3) übersteigenden nachgewiesenen Baukosten

1. ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von bis zu 150 Euro und ein weiteres Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach § 4 im Ausmaß von bis zu 100 Euro pro Quadratmeter oder

2. ein Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach § 4 im Ausmaß von bis zu 250 Euro pro Quadratmeter

gewährt werden, wenn

a) die durchschnittliche Wohnnutzfläche aller nach § 6a geförderten Wohnungen maximal 65 Quadratmeter beträgt,

b) der Förderungswerber von den Mietern lediglich einen Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 im Ausmaß von nicht mehr als 60 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche einhebt und

c) als höchstzulässiger monatlicher Hauptmietzins gemäß § 63 Abs. 1 erster Satz WWFSG 1989 der, in Verbindung mit Abs. 3 valorisierte Betrag, reduziert um 1 Euro, pro Quadratmeter Wohnnutzfläche begehrt wird.

Bei Baustellen bis zu einer Gesamtnutzfläche von 10 000 Quadratmeter erhöht sich die Gesamtbaukostenobergrenze um folgende Beträge je Quadratmeter Nutzfläche:

bis 1 000 Quadratmeter ….. 300 Euro,

über 1 000 Quadratmeter bis 5 000 Quadratmeter sowie 5 000 bis 10 000 Quadratmeter sind die Zwischenwerte durch lineare Interpolation zu ermitteln, wobei beim Zwischenwert 5 000 der Zuschlag rechnerisch mit 120, bei der Obergrenze von 10 000 Quadratmeter der Zuschlag rechnerisch mit 20 anzusetzen ist.

(2) Neben der Förderung nach §§ 3, 7 und 7a kann unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 Einleitungssatz sowie lit. c) ein Förderungsdarlehen des Landes gemäß den Bedingungen nach § 4 im Ausmaß von bis zu 250 Euro pro Quadratmeter förderungstragender Nutzfläche gewährt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAF-30966