§ 2a. Bauökologische Mindestanforderungen
Für nicht lastabtragende Konstruktionen dürfen nur Baustoffe verwendet werden, die zu einer erheblichen Verringerung des Heizwärmebedarfs führen, wobei auf die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW)-, teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoff (H-FKW)-haltigen Baumaterialien verzichtet wird und auf Polyvinylchlorid (PVC)-haltige Baumaterialien sowie auf sonstige perfluorierte, organische und anorganische Verbindungen mit hohem Treibhauspotenzial zu verzichten ist, sofern entsprechende Alternativprodukte vorhanden sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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DAAAF-30966