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WWFSG 1989 § 2a. Bauökologische Mindestanforderungen, LGBl. Nr. 27/2007, gültig von 08.03.2012 bis 05.06.2018

§ 2a. Bauökologische Mindestanforderungen

Für nicht lastabtragende Konstruktionen dürfen nur Baustoffe verwendet werden, die zu einer erheblichen Verringerung des Heizwärmebedarfs führen, wobei auf die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW)-, teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoff (H-FKW)-haltigen Baumaterialien verzichtet wird und auf Polyvinylchlorid (PVC)-haltige Baumaterialien sowie auf sonstige perfluorierte, organische und anorganische Verbindungen mit hohem Treibhauspotenzial zu verzichten ist, sofern entsprechende Alternativprodukte vorhanden sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAF-30966