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WWFSG 1989 § 2. Thermische und energetische Mindestanforderungen, LGBl. Nr. 27/2007, gültig von 08.03.2012 bis 05.06.2018

§ 2. Thermische und energetische Mindestanforderungen

(1) Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden, einschließlich Zubauten, werden folgende Mindestanforderungen als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt:

a) Bei Antragstellungen ab darf ein HWB

-Wert gemäß nachstehender Tabelle nicht überschritten werden. Dieser errechnet sich aus der charakteristischen Länge

.


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Referenzlinie für HWB

1,25
2
3
4
5
14,67 × (1+1,82/

)
36,0
28,0
23,6
21,3
20,0

Zur Ermittlung des zulässigen Grenzwertes ist die Formel: 14,67 × (1+1,82/

) heranzuziehen. Für

-Werte < 1,25 ist

= 1,25 bzw. für

-Werte > 5,00 ist

= 5,00 in die Formel einzusetzen. Die zulässigen Grenzwerte sind auf Zahlenwerte mit einer Nachkommastelle zu runden.

b) Bei einer Brutto-Grundfläche von bis zu 400 Quadratmeter können alternativ zum Nachweis des Heizwärmebedarfes gemäß lit. a höher aggregierte Nachweise als gleichwertig geführt werden. Zu diesem Zwecke sind die Kohlendioxidemissionen auf Basis des unter lit. a gegebenen Heizwärmebedarfs, des Warmwasserbedarfs unter Heranziehung der Energieaufwandszahlen aus dem OIB-Leitfaden einschließlich der Berücksichtigung des Haushaltsstrombedarfs zu ermitteln. Als Referenzausstattung wird hierfür der Energieträger Gas, unter Berücksichtigung der technischen Ausführung der Heizungsanlage gemäß OIB Richtlinie 6, herangezogen. Werden, nach neuerlicher Berechnung unter Berücksichtigung des tatsächlich ausgeführten Heizsystems, die Kohlendioxidemissonen unterschritten, kann der Heizwärmebedarf so weit erhöht werden, bis die Kohlendioxidemissionen wieder denen der ersten Energieausweisberechnung mit Referenzausstattung entsprechen.

(2) Innovative klimarelevante Systeme gemäß § 2 Z 15a WWFSG 1989 können wie folgt gefördert werden:

1. Wohnbauvorhaben mit Kohle-, Koks-, Briketts-, Öl- oder Stromwiderstandsheizungen, ausgenommen die Stromzusatzheizung im Passivhaus, dürfen nicht gefördert werden.

2. Erdgas-Brennwert-Anlagen dürfen nur in Kombination mit thermischen Solaranlagen gefördert werden, wenn keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit gegeben ist. Der Anteil der solaren Erträge soll dabei optimiert werden. Sollte lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, kann von dieser Kombination Abstand genommen werden. Von der Errichtung einer Solaranlage kann vor allem dann Abstand genommen werden, wenn am Standort des Gebäudes eine zu geringe Sonneneinstrahlung nachgewiesen werden kann. Zu geringe Sonneneinstrahlung ist dann vorhanden, wenn

– an einem Standort am 21. April weniger als 6 Sonnenstunden (ohne witterungsbedingte Einflüsse und lokale Abschattungen) herrschen, oder

– die abgegebene Wärmeenergie pro Quadratmeter Kollektor-Aperturfläche und Jahr weniger als 200 kWh beträgt. Die Beurteilung erfolgt anhand des in Abhängigkeit von den Standortgegebenheiten optimalen Standard-Kollektors bei optimaler Dimensionierung und Anbringung.

3. Im Falle von Heizungen mit biogenen Brennstoffen dürfen Förderungen nur dann erfolgen, wenn die Heizungssysteme den bereits bisher gültigen emissionsseitigen Vorgaben entsprechen.

(3) Zur Festlegung der Förderbarkeit ist ein Energieausweis gemäß OIB-Richtlinie 6 vorzulegen. Als Nachweise gemäß Abs. 1 lit. b sind zwei Energieausweise gemäß OIB-Richtlinie 6 vorzulegen. Als Heizwärmebedarf (HWB) gilt derjenige Wert, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) bei einer Heizgradtagzahl von 3 400 Kd/a (Referenzklima) ergibt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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