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Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel § 9., BGBl. II Nr. 345/2004, gültig von 02.09.2004 bis 31.12.2020

§ 9.

Von der elektronischen Übermittlung der Daten kann das Finanzamt der Betriebsstätte einen zur Übermittlung Verpflichteten oder dessen Beauftragten ausschließen, wenn er Versuche oder Handlungen unternimmt, die auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Übermittlungen hinzielen oder eine Störung zur Folge haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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TAAAF-30965