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Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel § 8., BGBl. II Nr. 345/2004, gültig ab 02.09.2004

§ 8.

Sobald die Daten durch die Übermittlungsstelle als nicht fehlerhaft erkannt wurden, ist die Übermittlung abgeschlossen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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TAAAF-30965