Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel § 7., BGBl. II Nr. 345/2004, gültig ab 02.09.2004

§ 7.

Wird bei den übermittelten Daten ein Fehler festgestellt, so ist dies dem zur Übermittlung Verpflichteten oder dessen Beauftragten mitzuteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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