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Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel § 6., BGBl. II Nr. 345/2004, gültig ab 02.09.2004

§ 6.

(1) Über jede erfolgreiche Sendung ist durch die Übermittlungsstelle (§ 2) dem zur Übermittlung Verpflichteten oder dem vom Verpflichteten zur Übermittlung Beauftragten eine Empfangsbestätigung mit folgenden Angaben zu übermitteln:

1. Name des Verpflichteten und des Beauftragten;

2. Datum und Uhrzeit der Übermittlung;

3. Anzahl der richtigen und fehlerhaften Meldungen, Lohnzettel oder Mitteilungen.

(2) Die Empfangsbestätigung (Abs. 1) kann auch elektronisch übermittelt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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TAAAF-30965