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Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel § 2., BGBl. II Nr. 60/2019, gültig von 02.03.2019 bis 18.12.2020

§ 2.

Übermittlungsstelle ist das Datensammelsystem ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den Österreichischen Sozialversicherungsträgern), das durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter der Finanzämter im Sinne des Art 28 DSGVO eingesetzt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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TAAAF-30965

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