§ 2.
(1) Übermittlungsstellen sind:
1. die Statistik Austria für jene Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger, die mit der Statistik Austria über eine Datenleitung verbunden sind, sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes, die über die Art der Übermittlung eine gesonderte Vereinbarung mit der Statistik Austria treffen,
2. für Zeiträume ab das Datensammelsystem ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den Österreichischen Sozialversicherungsträgern) für jene Leistungsträger, die nicht unter Z 1 fallen,
3. für Zeiträume bis die Telekom Austria AG für jene Leistungsträger, die nicht unter Z 1 fallen.
(2) Die Übermittlungsstellen sind Dienstleister der Finanzämter im Sinne des § 4 Abs. 5 Datenschutzgesetz.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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