§ 1.
(1) Die elektronische Übermittlung der Daten von
– Meldungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988,
– Lohnzetteln gemäß § 69 Abs. 2 bis 9 sowie § 84 Abs. 1 EStG 1988 und
– Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988
– Mitteilungen gemäß § 109b EStG 1988
hat grundsätzlich über eine Übermittlungsstelle zu erfolgen.
(2) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch
– den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter für Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom S. 1 (DSGVO),
– die Bundesbesoldung sowie
– das Arbeitsmarktservice
kann auch ohne Übermittlungsstelle erfolgen. Die §§ 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.
(3) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das Finanzamt oder den Krankenversicherungsträger der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Auftragsverarbeiter der Finanzämter und Krankenversicherungsträger tätig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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