§ 1.
(1) Die elektronische Übermittlung der Daten von
– Meldungen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988,
– Lohnzetteln gemäß § 69 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 sowie § 84 Abs. 1 EStG 1988 und
– Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988
– Mitteilungen gemäß § 109b EStG 1988
hat grundsätzlich über Übermittlungsstellen zu erfolgen.
(2) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 durch
– den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Dienstleister für Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes,
– die Bundesbesoldung sowie
– das Arbeitsmarktservice
kann auch ohne Übermittlungsstellen erfolgen. Die §§ 4, 5 und 8 gelten sinngemäß.
(3) Die elektronische Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 hat an das Finanzamt oder den Krankenversicherungsträger der wirtschaftlich bedeutendsten Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) zu erfolgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist dabei als Dienstleister der Finanzämter und Krankenversicherungsträger tätig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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