Artikel 27
Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches
Bescheinigung zum Zwecke der Vorlage bei der Zulassungsbehörde
(1) Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge, neuer Luftfahrzeuge und neuer Wasserfahrzeuge (Art. 1 Abs. 8) gilt folgendes:
1. Im Falle der Anschaffung von Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 8 aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet hat das Finanzamt zu bescheinigen, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen. Diese Bescheinigung ist nur zu erteilen, wenn die in Z 2, 3 beziehungsweise 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht werden. Bei Erwerben im Sinne des Art. 1 Abs. 7 ist die Bescheinigung überdies nur dann zu erteilen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der gemäß Art. 19 Abs. 2 Z 2 geschuldeten Steuer erbracht wird.
2. Für Zwecke der Bescheinigung betreffend motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 1 sind folgende Angaben zu machen:
a) der Name und die Anschrift des Lieferers,
b) der Tag der Lieferung,
c) das Entgelt (Kaufpreis),
d) der Tag der ersten Inbetriebnahme,
e) der Kilometerstand am Tag der Lieferung,
f) die Fahrzeugart, der Fahrzeughersteller und der Fahrzeugtyp,
g) der Verwendungszweck.
Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung vor, ist eine bestehende Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank (§ 30a Abs. 9a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967) aufzuheben. In diesem Fall entfällt die Ausstellung der Bescheinigung.
3. Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Wasserfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 2 sind folgende Angaben zu machen:
a) der Name und die Anschrift des Lieferers,
b) der Tag der Lieferung,
c) das Entgelt (Kaufpreis),
d) der Tag der ersten Inbetriebnahme,
e) die Fahrzeuglänge,
f) die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
g) der Wasserfahrzeughersteller und der Wasserfahrzeugtyp,
h) der Verwendungszweck.
4. Für Zwecke der Bescheinigung betreffend Luftfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 3 sind folgende Angaben zu machen:
a) der Name und die Anschrift des Lieferers,
b) der Tag der Lieferung,
c) das Entgelt (Kaufpreis),
d) der Tag der ersten Inbetriebnahme,
e) die Starthöchstmasse,
f) die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,
g) der Flugzeughersteller und der Flugzeugtyp,
h) der Verwendungszweck.
Die Angaben nach den Ziffern 2 bis 4 sind auch dann zu machen, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 8 vorliegen.
Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
(2) Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen regelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (Art. 2) der Abgabenbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden:
1. die Art und Weise der Meldung;
2. der Inhalt der Meldung;
3. die Zuständigkeit der Abgabenbehörden;
4. der Abgabezeitpunkt der Meldung;
5. die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht.
Vorlage von Urkunden
(3) Für Erhebungen zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. Nr. L 264 vom S. 1) gilt die Bundesabgabenordnung sinngemäß.
Fiskalvertreter
(4) § 27 Abs. 7 gilt auch für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ausführen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 21/1995)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAF-30963