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UStG 1994 Artikel 27, BGBl. Nr. 21/1995, gültig von 06.01.1995 bis 09.01.1998

Artikel 27

Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Steueranspruches

Meldepflicht bei Land- und Luftfahrzeuge

(1) Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge, neuer Luftfahrzeuge und neuer Wasserfahrzeuge (Art. 1 Abs. 7) gilt folgendes:

1. Die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden sind verpflichtet, den für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge zuständigen Abgabenbehörden ohne Ersuchen die erstmalige Zulassung oder die erstmalige Registrierung neuer Fahrzeuge mitzuteilen und hierbei die in den Z 2 bis 4 bezeichneten Daten sowie das zugeteilte amtliche Kennzeichen zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn sich aus den zur Zulassung oder Registrierung vorgelegten Unterlagen ergibt, daß das Fahrzeug von einem inländischen Lieferer im Inland erworben wurde. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein Verfahren für einen Datenträgeraustausch und einer automationsunterstützten Datenübermittlung durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann eine bestimmte geeignete öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Übermittlungsstelle vorgesehen werden.

2. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (Art. 1 Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 Z 1) hat der Antragsteller bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens im Inland folgende Angaben zu machen:

a) den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 61 der Bundesabgabenordnung),

b) den Namen und die Anschrift des Lieferers,

c) den Tag der Lieferung,

d) das Entgelt (Kaufpreis),

e) den Tag der ersten Inbetriebnahme,

f) den Kilometerstand am Tag der Lieferung,

g) die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller und den Fahrzeugtyp,

h) den Verwendungszweck.

Der Antragsteller ist zu den Angaben gemäß lit. a und b auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 9 Z 1 vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf den Zulassungsschein erst aushändigen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.

3. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Luftfahrzeuge (Art. 1 Abs. 8 Z 3 und Abs. 9 Z 3) hat der Antragsteller bei der erstmaligen Registrierung im Luftfahrzeugregister folgende Angaben zu machen:

a) den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 61 der Bundesabgabenordnung),

b) den Namen und die Anschrift des Lieferers,

c) den Tag der Lieferung,

d) das Entgelt (Kaufpreis),

e) den Tag der ersten Inbetriebnahme,

f) die Starthöchstmasse,

g) die Zahl der bisherigen Betriebsstunden

am Tag der Lieferung,

h) den Flugzeughersteller und den Flugzeugtyp,

i) den Verwendungszweck.

Der Antragsteller ist zu den Angaben gemäß lit. a und b auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 9 Z 3 vorliegen. Die Austro Control österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH darf die Eintragung in das Luftfahrzeugregister erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.

4. In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Wasserfahrzeuge (Art. 1 Abs. 8 Z 2 und Abs. 9 Z 2) hat der Antragsteller bei der erstmaligen Zulassung zur Binnenschiffahrt folgende Angaben zu machen:

a) den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 61 der Bundesabgabenordnung),

b) den Namen und die Anschrift des Lieferers,

c) den Tag der Lieferung,

d) das Entgelt (Kaufpreis),

e) den Tag der ersten Inbetriebnahme,

f) die Fahrzeuglänge,

g) die Zahl der bisherigen Betriebsstunden am Tag der Lieferung,

h) den Wasserfahrzeughersteller und den Wasserfahrzeugtyp,

i) den Verwendungszweck.

Der Antragsteller ist zu den Angaben gemäß lit. a und b auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 9 Z 2 vorliegen. Die Landeshauptleute oder das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr dürfen die Zulassung zur Binnenschiffahrt erst vornehmen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.

Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge

(2) Zur Sicherung des Steueraufkommens durch einen regelmäßigen Austausch von Auskünften mit anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß Unternehmer (§ 2) und Fahrzeuglieferer (Art. 2) der Abgabenbehörde ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer melden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden:

1. die Art und Weise der Meldung;

2. der Inhalt der Meldung;

3. die Zuständigkeit der Abgabenbehörden;

4. der Abgabezeitpunkt der Meldung;

5. die Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht.

Vorlage von Urkunden

(3) Für Erhebungen zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung nach der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG 1992 Nr. L 24 5. 1) gilt die Bundesabgabenordnung sinngemäß.

Fiskalvertreter

(4) § 27 Abs. 7 gilt auch für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ausführen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 21/1995)

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