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UStG 1994 Artikel 21, BGBl. Nr. 663/1994, gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Artikel 21

Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung

Nichtunternehmer

(1) Die Bestimmung des § 21 gilt sinngemäß auch für juristische Personen, die ausschließlich eine Steuer für Umsätze nach Art. 1 zu entrichten haben, sowie für Personen, die keine Unternehmer sind und Steuerbeträge nach Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz schulden. Eine Sondervorauszahlung ist nicht zu entrichten.

Fahrzeugeinzelbesteuerung

(2) In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art. 20 Abs. 2) hat der Erwerber spätestens bis zum Ablauf eines Monates, nach dem die Steuerschuld entstanden ist (Fälligkeitstag), eine Steuererklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Zusammenfassende Meldung

(3) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder innergemeinschaftliche Warenbewegungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung auf amtlichem Vordruck abzugeben (Zusammenfassende Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat. Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 als Unternehmer, sofern sie eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben.

(4) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift ist

1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;

2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Z 1;

3. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Z 2;

(5) Eine innergemeinschaftliche Warenbewegung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet an einen Unternehmer (Auftragnehmer) versendet oder befördert, der den Gegenstand zur Ausführung eines Umsatzes im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 2 verwendet. Wird der Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung an den Auftragnehmer aus dem Drittlandsgebiet in das Inland eingeführt, so gilt er als vom Inland aus befördert oder versendet.

(6) Die Zusammenfassende Meldung muß folgende Angaben enthalten:

1. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 Z 1 und 3

a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind, und

b) für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn aus geführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen.

Auf Lieferungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 2 ist hinzuweisen;

2. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 Z 2

a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die er Gegenstände verbracht hat und

b) die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen;

3. für innergemeinschaftliche Warenbewegungen

a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Auftragnehmers, die ihm in dem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in dem die Versendung oder Beförderung beendet worden ist, und

b) einen Hinweis auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Warenbewegung.

(7) Die Angaben nach Abs. 6 Z 1 und 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung folgende Monat endet. Die Angaben nach Abs. 6 Z 3 sind für den Meldezeitraum zu machen, in dem die Gegenstände an den Auftragnehmer versendet oder befördert worden sind.

(8) Erkennt der Unternehmer nachträglich, daß eine von ihm abgegebene Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende Meldung innerhalb eines Monates zu berichtigen.

(9) Die Zusammenfassende Meldung gilt als Steuererklärung. § 135 der Bundesabgabenordnung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verspätungszuschlag 1% der Summe aller nach Abs. 6 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 nicht übersteigen und höchstens 30 000 S betragen darf.

(10) Die Zusammenfassende Meldung kann im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung abgegeben werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat; weiters kann ein von Abs. 3 abweichender Abgabetermin bestimmt werden.

Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen im Besteuerungsverfahren

(11) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat für jeden Voranmeldungszeitraum in der Voranmeldung (§ 21 Abs. 1 und 2) die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen gesondert zu erklären. Die Angaben sind in dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat endet. Der zweite Satz gilt für die Steuererklärung (§ 21 Abs. 4) entsprechend.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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