Artikel 6a Verfahren zur Sonderregelung für EU-Kleinunternehmer Voraussetzungen
(1) Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben, können nach Einreichung einer Vorabmitteilung über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal für das nachstehende Verfahren identifiziert werden, wenn der unionsweite Jahresumsatz des Unternehmers 100 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht übersteigt und zumindest ein Mitgliedstaat die Anwendung einer Befreiung gemäß Art. 284 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG bestätigt.
Vorabmitteilung
(2) Die Vorabmitteilung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name, Tätigkeit, Rechtsform, E-Mail-Adresse und Anschrift des Unternehmers;
2. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern anderer Mitgliedstaaten sowie Identifikationsnummern zur aktuellen oder früheren Inanspruchnahme einer Sonderregelung im Sinne des § 25a, § 25b und Art. 25a bzw. eines Verfahrens im Sinne des Art. 6a;
3. Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen der Unternehmer die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt;
4. den Jahresumsatz, der in jedem Mitgliedstaat im laufenden Kalenderjahr vor Einreichung der Vorabmitteilung bewirkt wurde;
5. den Jahresumsatz, der in jedem Mitgliedstaat im vorangegangenen Kalenderjahr bewirkt wurde;
6. den Jahresumsatz, der in einem Mitgliedstaat in dem Kalenderjahr vor dem vorangegangenen Kalenderjahr bewirkt wurde, wenn dies nach dem Recht dieses Mitgliedstaates Voraussetzung für die Anwendung der Befreiung ist.
Beginn der Inanspruchnahme
(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 vor, ist dem Unternehmer binnen 35 Werktagen ab Eingang der Vorabmitteilung eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer zu erteilen, sofern zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung kein längerer Zeitraum notwendig ist.
Berichtspflichten
(4) Der Unternehmer hat Änderungen der Angaben gemäß Abs. 2 über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu melden. Darunter fallen auch Änderungen hinsichtlich des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer beabsichtigt, eine Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen oder nicht mehr in Anspruch zu nehmen.
Meldung
(5) Der Unternehmer hat über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal für jedes Kalendervierteljahr den Umsatz zu melden, der in den einzelnen Mitgliedstaaten bewirkt wurde. Die Meldung hat binnen eines Monats ab Ende des Kalendervierteljahres zu erfolgen. Wird der Schwellenwert in Abs. 1 überschritten, ist der Unternehmer verpflichtet binnen 15 Werktagen das Überschreiten sowie den Betrag der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die seit Beginn des laufenden Kalendervierteljahres bis zum Zeitpunkt des Überschreitens des Schwellenwertes bewirkt wurden, zu melden.
Beendigung und Ausschluss
(6) Der Unternehmer ist in folgenden Fällen vom Verfahren auszuschließen:
1. Der Unternehmer hat mitgeteilt, dass er das Verfahren nicht länger in Anspruch nehmen möchte.
2. Die Voraussetzungen des Abs. 1 liegen nicht mehr vor.
3. Der Unternehmer hat seine Tätigkeit eingestellt.
Im Falle der Z 1 ist die Beendigung ab dem ersten Tag des nächsten Kalendervierteljahres nach Eingang der Informationen des Unternehmers oder, wenn diese Informationen im letzten Monat eines Kalendervierteljahres eingehen, am ersten Tag des zweiten Monats des nächsten Kalendervierteljahres wirksam. Im Falle der Z 2 wird der Ausschluss ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen bzw. im Falle der Z 3 ab dem Zeitpunkt, ab dem die Tätigkeit eingestellt wurde.
Festsetzung inländischer Umsätze
(7) Unterlässt ein Unternehmer, der zu einem Verfahren im Sinne dieses Artikels in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist, die Einreichung der quartalsweisen Meldung pflichtwidrig oder erweist sich diese als unvollständig oder unrichtig, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen, soweit es sich um im Inland ausgeführte Umsätze handelt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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