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UStG 1994 Artikel 19 Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld, BGBl. I Nr. 71/2003, gültig ab 21.08.2003

Artikel 19 Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

(1) Steuerschuldner ist in den Fällen

1. des Art. 1 der Erwerber und

2. des Art. 7 Abs. 4 der Abnehmer;

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

(2) Die Steuerschuld entsteht

1. für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Art. 1 Abs. 1 bis 6 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonates;

2. für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des Art. 1 Abs. 7 am Tag des Erwerbs;

3. im Fall des Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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