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Befähigungsnachweis Spediteure einschließlich Transportagenten § 7. Zulassungsvoraussetzungen, BGBl. Nr. 233/1995, gültig von 05.04.1995 bis 31.03.2022

§ 7. Zulassungsvoraussetzungen

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:

1. a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien oder den erfolgreichen Besuch der rechtswissenschaftlichen oder staatswissenschaftlichen oder soziologischen oder sozialwirtschaftlichen oder sozial- und wirtschaftsstatistischen oder volkswirtschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen oder handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau oder Maschinenbau (Studienzweig Betriebswissenschaften) an einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

2. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

3. a) der Besuch einer berufsbildenden höheren oder berufsbildenden mittleren Schule kaufmännischer Richtung oder deren Sonderformen und

b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder

4. eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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PAAAF-30962