§ 7. Zulassungsvoraussetzungen
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:
1. a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien oder den erfolgreichen Besuch der rechtswissenschaftlichen oder staatswissenschaftlichen oder soziologischen oder sozialwirtschaftlichen oder sozial- und wirtschaftsstatistischen oder volkswirtschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen oder handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau oder Maschinenbau (Studienzweig Betriebswissenschaften) an einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
2. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
3. a) der Besuch einer berufsbildenden höheren oder berufsbildenden mittleren Schule kaufmännischer Richtung oder deren Sonderformen und
b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder
4. eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
PAAAF-30962