§ 6. Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
(1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
1. Urkunden über den Vor- und Familiennamen,
2. die erforderlichen Belege gemäß § 7 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
4. gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung gemäß § 23a Abs. 2 GewO 1994.
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PAAAF-30962