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Befähigungsnachweis Spediteure einschließlich Transportagenten § 3. Schriftlicher Prüfungsteil, BGBl. Nr. 233/1995, gültig von 05.04.1995 bis 31.03.2022

§ 3. Schriftlicher Prüfungsteil

(1) Der Prüfungsstoff des schriftlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Spediteure einschließlich der Transportagenten erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:

1. Schriftverkehr und Ausfertigung von Dokumenten,

2. Zahlungsverkehr und Kreditwesen,

3. Kalkulation unter Heranziehung der einschlägigen Tarife und

4. Kundenabrechnungen und innerbetriebliches Rechnungswesen unter besonderer Berücksichtigung der Buchhaltung.

(2) Im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles hat der Prüfling aus den im Abs. 1 angeführten Fachgebieten insgesamt acht Prüfungsfragen, die im Zusammenhang mit zwei internationalen Geschäftsfällen zu stehen haben, zu lösen.

(3) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben hat an zwei Tagen innerhalb einer Kalenderwoche zu erfolgen. Die Erledigung der auf jeden Prüfungstag entfallenden vier der insgesamt acht schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in jeweils drei Stunden erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist an beiden Prüfungstagen jeweils nach vier Stunden zu beenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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