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Befähigungsnachweis Spediteure einschließlich Transportagenten § 2. Prüfung, BGBl. Nr. 233/1995, gültig von 05.04.1995 bis 31.03.2022

§ 2. Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus

1. dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 3 und

2. dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 4.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles darf 24 Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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PAAAF-30962