§ 13. Übergangsbestimmung
Prüfungswerber, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Teilbereiche der Prüfung entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Spediteure, BGBl. Nr. 171/1977, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 548/1978, oder der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Transportagenten, BGBl. Nr. 469/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1989, erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, bis die Prüfung nach der für sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtslage abzulegen.
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PAAAF-30962