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Befähigungsnachweis Spediteure einschließlich Transportagenten § 11. Prüfungsgebühr - Rückerstattung, BGBl. Nr. 233/1995, gültig von 05.04.1995 bis 31.03.2022

§ 11. Prüfungsgebühr - Rückerstattung

Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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PAAAF-30962