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Befähigungsnachweis Spediteure einschließlich Transportagenten § 10. Entschädigung und Verwaltungsaufwand, BGBl. Nr. 233/1995, gültig von 05.04.1995 bis 31.03.2022

§ 10. Entschädigung und Verwaltungsaufwand

Die Prüfungsstelle hat 90% der Prüfungsgebühr zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden 10% der Prüfungsgebühren sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

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PAAAF-30962