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SpG § 9., BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998

§ 9.

(1) Die Vereinsversammlung hat die dem Landeshauptmann angezeigten Statuten unverändert festzustellen und die Gründung der Sparkasse zu beschließen. In der ersten Sitzung der Vereinsversammlung sind der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter zu wählen. Der Vereinsvorsteher hat als Zustellungsbevollmächtigter alle für die Gründung der Sparkasse erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

(2) Nach der Gründung der Sparkasse obliegt der Vereinsversammlung:

1. die Beschlußfassung über die Änderung der Statuten;

2. die Aufnahme und der Ausschluß von Vereinsmitgliedern;

3. die Wahl des Vereinsvorstehers, seiner Stellvertreter und der weiteren Mitglieder des Sparkassenrats (§ 17 Abs. 7);

4. die Erstellung der Satzung der Sparkasse;

5. die Entgegennahme des Berichts über den vom Sparkassenrat festgestellten Jahresabschluß, des gebilligten Lageberichts der Sparkasse sowie des Berichts über die Bildung von Rücklagen gemäß § 22 Abs. 2;

6. die Zustimmung zu einem Beschluß des Sparkassenrats über die Verschmelzung oder Auflösung der Sparkasse;

7. die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstands und des Sparkassenrats über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß § 92 BWG in eine Sparkasse Aktiengesellschaft;

8. die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

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