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SpG § 7. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder, BGBl. Nr. 64/1979, gültig ab 01.03.1979

§ 7. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

(1) Die Vereinsmitglieder sind zur Teilnahme an der Vereinsversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt. Die Gründungsmitglieder trifft überdies die Verpflichtung nach § 3 Abs. 2.

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