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SpG § 6., BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998

§ 6.

(1) Die Statuten haben die Höchstanzahl der Vereinsmitglieder festzusetzen; die Mindestanzahl beträgt dreißig Vereinsmitglieder. Sinkt ihre Zahl unter die Mindestanzahl, hat die nächste Vereinsversammlung (§ 10 Abs. 1) die erforderlichen Maßnahmen zur Aufnahme weiterer Mitglieder zu treffen.

(2) Vereinsmitglieder dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen sein. Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer der Sparkasse sowie Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, vom Antritt eines Gewerbes ausgeschlossen sind.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt bei Wegfall einer dieser Voraussetzungen, ferner durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

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