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SpG § 5., BGBl. Nr. 64/1979, gültig von 01.03.1979 bis 31.03.2002

§ 5.

(1) Die Gründungsmitglieder haben dem Landeshauptmann die Bildung des Vereins unter Vorlage der Statuten schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Statuten haben insbesondere zu bestimmen:

1. die Art der Bildung und die Erneuerung des Vereins;

2. den Namen, den Zweck und den Sitz des Vereins;

3. die Mittel und deren Aufbringung;

4. die Aufnahme und das Ausscheiden der Vereinsmitglieder;

5. die Organe des Vereins;

6. die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts (§ 11);

7. die Auflösung des Vereins.

(3) Die Statuten sind dem Landeshauptmann in fünf Ausfertigungen vorzulegen. Auf Verlangen des Vereins hat der Landeshauptmann dies amtlich zu bestätigen. In die beim Landeshauptmann erliegenden Statuten kann jedermann einsehen und hievon Abschrift nehmen.

(4) Der Landeshauptmann hat die Bildung des Vereins zu untersagen, wenn die Statuten nicht diesem Bundesgesetz entsprechen oder sonst gesetz- oder rechtswidrig sind. Die Untersagung muß binnen sechs Wochen nach Anzeige mit Bescheid ausgesprochen werden.

(5) Wenn innerhalb dieser Frist die Vereinsbildung nicht untersagt wird oder der Landeshauptmann schon früher erklärt hat, den Verein nicht zu untersagen, kann der Verein seine Tätigkeit beginnen. Wird der Vereinsvorsteher nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Untersagungsfrist gewählt, gilt die Anzeige der Vereinsbildung als zurückgezogen. Die Wahl des Vereinsvorstehers ist dem Landeshauptmann anzuzeigen.

(6) Der Landeshauptmann hat dem Verein auf dessen Verlangen den Bestand nach dem Inhalt der vorgelegten Statuten zu bestätigen.

(7) Die Abs. 3, 4 und 6 gelten sinngemäß auch für eine Änderung der Statuten.

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