§ 43.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1,§ 13 Abs. 5,§ 21,§ 25 Abs. 4,§ 26 Abs. 1 und 2,§ 27 Abs. 4 und 8,§ 27a bis 27c,§ 30 sowie § 41 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
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VAAAF-30960