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SpG § 43., BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998

§ 43.

Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 1, des § 13 Abs. 4, des § 25 Abs. 4, des § 26 Abs. 1 und 2, des § 27 Abs. 4 und 8 sowie des § 30 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen betraut.

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