SpG § 41., BGBl. I Nr. 184/1998, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005

§ 41.

(1) Zum auf Anteilsrechte bereits bestehende Vorkaufsrechte werden durch die Bestimmungen des § 21 nicht berührt. § 21 ist erst anzuwenden, wenn diese Vorkaufsrechte nicht ausgeübt werden.

(2) Abs. 1 und § 21 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1998 treten mit außer Kraft.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAF-30960