SpG § 41., BGBl. I Nr. 184/1998, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005
§ 41.
(1) Zum auf Anteilsrechte bereits bestehende Vorkaufsrechte werden durch die Bestimmungen des § 21 nicht berührt. § 21 ist erst anzuwenden, wenn diese Vorkaufsrechte nicht ausgeübt werden.
(2) Abs. 1 und § 21 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1998 treten mit außer Kraft.
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