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SpG § 40. Weitergeltung von Rechtsvorschriften, BGBl. Nr. 64/1979, gültig ab 01.03.1979

§ 40. Weitergeltung von Rechtsvorschriften

(1) Wird in den Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen hingewiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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