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SpG § 39., BGBl. Nr. 532/1993, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998

§ 39.

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Sparkassen gemäß § 19 lit. f des Sparkassenregulativs vom 26. September 1844, PGS Nr. 123, eingerichteten Anstalten (Kreditvereine) bleiben bestehen.

(2) Jede Änderung der Satzung bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen.

(3) Bei der Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Sparkasse gemäß § 92 BWG ist auch der gesamte Geschäftsbetrieb eines bei dieser Sparkasse bestehenden Kreditvereins in die Sparkassen Aktiengesellschaft einzubringen und bleibt bei dieser bestehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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VAAAF-30960