SpG § 38., BGBl. Nr. 64/1979, gültig von 01.03.1979 bis 31.03.2002

§ 38.

Übergangsbestimmungen für den Prüfungsverband

(1) Der Prüfungsverband hat sich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu konstituieren. Der Vorsteher des Österreichischen Sparkassen- und Giroverbands hat die Gründungsversammlung einzuberufen. Mit der Errichtung des Prüfungsverbands sind der Österreichische Sparkassen- und Giroverband und der Alpenländische Sparkassen- und Giroverband aufgelöst; ihr Vermögen geht durch Gesamtrechtsnachfolge auf den Prüfungsverband über.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die Prüfungsstelle des Österreichischen Sparkassen- und Giroverbands tätigen Arbeitnehmer des Hauptverbands der österreichischen Sparkassen sind mit allen Rechten und Pflichten, die ihnen beim Hauptverband zustehen, in den Prüfungsverband zu übernehmen. Die in diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen aus Ruhe- und Versorgungsgenußansprüchen ehemaliger für die Prüfungsstelle tätig gewesener Arbeitnehmer gehen auf den Prüfungsverband über.

(3) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Leiter der Prüfungsstelle und als stellvertretender Leiter tätigen Arbeitnehmer gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und der Satzung des Prüfungsverbands als im Sinne des § 24 und der Prüfungsordnung bestellt.

(4) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aus dem Dienstverhältnis der vom Prüfungsverband zu übernehmenden Arbeitnehmer bestehenden Verpflichtungen betreffend Pensions- und Abfertigungsansprüche sowie für die Verpflichtungen aus der Übernahme der Pensionslasten von zuzurechnenden Ruhe- und Versorgungsgenußempfängern (Abs. 2), sin die entsprechenden Vermögenswerte durch den Hauptverband der österreichischen Sparkassen an den Prüfungsverband zu übertragen. Die Verpflichtungen sind nach handelsrechtlichen und versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen.

(5) Die vom Österreichischen Sparkassen- und Giroverband und vom Alpenländischen Sparkassen- und Giroverband übernommenen Verpflichtungen für Arbeitnehmer sowie für Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger des Hauptverbands der österreichischen Sparkassen, die nicht in ein Dienstverhältnis zum Prüfungsverband eintreten bzw. diesem zugerechnet werden, sind von allen Sparkassen in dem bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Ausmaß anteilig im Verhältnis zu ihrer Bilanzsumme zum als Haftungsverpflichtung zu übernehmen.

(6) Wird der Prüfungsverband nicht rechtzeitig errichtet, hat der Bundesminister für Finanzen unverzüglich einen Regierungskommissär zu bestellen, der die Aufgaben nach § 24 Abs. 7 zu erfüllen hat.

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