§ 38. Übergangsbestimmungen für den Österreichischen Sparkassenverband
Die vom Österreichischen Sparkassen- und Giroverband und vom Alpenländischen Sparkassen- und Giroverband übernommenen Verpflichtungen für Arbeitnehmer sowie für Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger des Österreichischen Sparkassenverbandes, die nicht in ein Dienstverhältnis zum Prüfungsverband eintreten bzw. diesem zugerechnet werden, sind von allen Sparkassen in dem zum bestehenden Ausmaß anteilig im Verhältnis zu ihrer Bilanzsumme zum als Haftungsverpflichtung zu übernehmen.
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VAAAF-30960