SpG § 31. Zwangsstrafe, BGBl. I Nr. 97/2001, gültig von 01.04.2002 bis 30.03.2006

§ 31. Zwangsstrafe

(1) Erfüllt eine Sparkasse eine in diesem Bundesgesetz begründete Verpflichtung nicht, so ist sie mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nachzukommen.

(2) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach Abs. 1 tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, vorgesehenen Betrags der Betrag von 10 000 Euro.

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